Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrags
- Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten folgende Punkte beinhalten:
- eine medizinische Diagnose
- die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
- die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen
Ärztliche Verordnungen können entweder im Sinne einer ökonomischen Kostentragung durch die Krankenkasse mit einer konkreten Anweisung für die Durchführung der vom Arzt ausdrücklich notwendig erachteten Leistungspositionen (Art, Dauer, Anzahl) ausgestellt werden oder als Generalverordnung. Eine Generalverordnung hat keine näheren Angaben vorgegeben, sondern die physiotherapeutische Leistung wird anhand des Befunds in der Therapie festgesetzt.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie meine Leistung als Physiotherapeutin ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunden erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie mir dies sofort mit.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, falls notwendig einer Hausbesuchspauschale und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ich habe als Wahltherapeutin keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger.
Ich erstelle für die durchgeführten Behandlungen eine aufgeschlüsselte Honorarnote, Sie begleichen die Behandlungskosten bei mir und mit der Honorarnote und dem Verordnungsschein können Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif /satzungsmäßigen Kostenzuschuss ansuchen.
In diesen zusammengestellten Informationen finden Sie ebenso eine Liste mit der zur erwarteten Höhe unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers.
ÖGK: 80% des Vertragspartnertarifs für die jeweilige Position bzw. satzungsmäßiger Kostenzuschuss
Bei der BVAEB und der SVS ist der (individuelle) Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Über die mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Selbstbehalt vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil kann durch den Versicherungsträger nach individuellen Voraussetzungen der Versicherten wie u.a. Diagnose, Alter entschieden werden.
Zwischen den Krankenversicherungsträger bestehen Differenzen in der Höhe der Kostentragung.
1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote. Die ÖGK hat die Bewilligungspflicht pandemiebedingt bis 30.06.2025 ausgesetzt, die BVAEB bis auf Widerruf. Bei der SVS und KFA muss die Verordnung chefärztlich bewilligt werden.
Mit der Bewilligung stimmt der Krankenversicherungsträger der anteiligen Kostenerstattung bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses zu. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann vom chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden, d.h. Ihre Sozialversicherung übernimmt weniger Kosten für diese Verordnung.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei bin ich auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
- Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Für die Dauer einer Behandlungseinheit stehe ich ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Ich bin Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.
Wir vereinbaren die für Sie wichtigen Bereiche wie …
- Wohin? –> Behandlungsziel
- Was? –> Maßnahmen der Behandlung
- Wann? –> Behandlungstermine
- Wie lange? –> Behandlungsdauer
- Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
- Bis wann? –> Behandlungsumfang
- Wie viel? –> Kosten der Behandlung
2.2. Ihre Behandlung
Meine Leistung als Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere
- persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
- für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung
- Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
- bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen
Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.
(Anmerkung: Das ist die aktuelle Gesetzeslage, aber: in fast 20 Jahren freiberuflicher Tätigkeit ist die Unterschrift noch nie von einem Versicherungsträger eingefordert worden. Dieser Punkt ist immer wieder Thema bei Gesprächen zwischen Physio Austria und den Krankenkassenträger, weil sich der Zweck bei Wahltherapeuten, bei denen man die Therapie ohnehin vorab selbst zahlen muss, nicht nachvollziehen lässt.)
2.3. Grundsätze der physiotherapeutischen Behandlung
- Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
- Wissenschaft: Ich orientiere mich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
- Selbstbestimmung: Als Physiotherapeutin unterbreite ich Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit mir abzusprechen.
- Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie mir als Ihre Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, werde ich mich mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.4. Dokumentation
Ich bin gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht in meinem Eigentum. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei mir und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.
- Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung und benötigter Zeit. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie meiner Honorarliste. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von mir vor Beginn der Behandlung mitgeteilt.
3.2. Zahlungsmodus
Ich stelle Ihnen am Ende der Behandlung (bzw. der Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.
Üblicherweise verrechne ich jede Therapieeinheit einzeln in bar mittels Registrierkasse und Sie erhalten eine Bezahlungsbestätigung, die aber nicht die Honorarnote zum Abschluss der Therapieserie ersetzt. In Einzelfällen vereinbare ich mit Ihnen auf Wunsch Pauschalzahlungen bzw. biete, speziell für Eltern minderjähriger PatientInnen, die Ihren Kindern nicht zu viel Bargeld mitgeben wollen, die Möglichkeit der Onlineüberweisung.
Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behalte ich mir das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen.
Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen behalte ich mir vor, Mahnspesen zu verrechnen. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.
Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behalte ich mir das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.
- Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Im Rahmen unserer physiotherapeutischen Zusammenarbeit begleite ich Sie auf Ihrem ganz persönlichen Weg und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bei der Erstbegutachtung werden Behandlungsziele und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie mir Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Zu den behandlungsrelevanten Informationen zählen z.B. auch bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, allfällige Veränderungen Ihres Gesundheitszustands, … Ich unterstütze Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Erhalte ich den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, werde ich Sie darauf ansprechen, um gemeinsam eine Lösung zu finden oder auch mit Ihnen eine vorzeitige Beendigung der therapeutische Zusammenarbeit besprechen.
- Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, ersuche ich Sie, mir dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – mitzuteilen. Ich bestätige Ihnen die Terminabsage mittels SMS oder Anruf. Sie ermöglichen mir damit, diesen Termin, anderen Patienten oder Patientinnen anzubieten.
Andernfalls behalte ich mir das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
Sollten Sie aus plötzlich eintretenden, unverschuldeten Gründen einen Termin nicht wahrnehmen können, ersuche ich Sie ebenso um ehestmögliche Terminabsage, damit ich von der Verrechnung Abstand nehmen kann.
Ich bin ebenso berechtigt, einen Termin zu stornieren bzw. Sie um eine Terminverschiebung zu bitten.
- Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (z.B. längere Behandlungsdauer oder Folgeverordnung), benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und mir. Sowohl Ihnen als auch mir steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ich werde mich insbesondere dann zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn ich der Meinung bin, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise mir die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
- Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten / satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Nach Bezahlung des vollständigen Honorars erhalten Sie von mir die Honorarnote. Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte ärztliche Verordnung (Info zur Bewilligungspflicht siehe Punkt 1.3) – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen (siehe Anmerkung Punkt 2.2) – und der von mir ausgestellten Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages. Bei den meisten Kassen gibt es mittlerweile die Möglichkeit, diesen Antrag auf Kostenerstattung online zu machen.
Sie können jederzeit in einer von mir zusammengestellte Liste nachsehen, in welcher Höhe der jeweilige Krankenversicherungsträger die Kosten Ihrer physiotherapeutischen Behandlungen teilfinanziert. Alle Angaben wurden auf Basis von telefonischen oder schriftlichen Fragen zur Verfügung gestellt und sind ohne Gewähr.
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